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   VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382   

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https://dejure.org/2014,32223
VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382 (https://dejure.org/2014,32223)
VG München, Entscheidung vom 12.08.2014 - M 18 S 14.50382 (https://dejure.org/2014,32223)
VG München, Entscheidung vom 12. August 2014 - M 18 S 14.50382 (https://dejure.org/2014,32223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Dublin-Verfahren; Abschiebung bereits durchgeführt; ladungsfähige Anschrift; Italien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbar landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99

    Keine Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch das

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Etwas anderes kann zwar in Ausnahmefällen gelten, in denen der Antragsteller über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann (BVerfG v. 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99 - juris, Rn. 1).
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.12.2011 - 8 CE 11.2823

    Unzulässiger Antrag nach § 123 VwGO wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift

    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für ein Antragsverfahren entsprechend gilt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift angibt (vgl. BayVGH v. 30.12.2011 - 8 CE 11.2823 - juris, Rn. 1, 2, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.11.2006 - 24 C 06.2666
    Auszug aus VG München, 12.08.2014 - M 18 S 14.50382
    Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Antragsteller zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen; es genügt nicht, wenn der Betreffende durch einen Bevollmächtigten vertreten ist und dieser den Aufenthalt seines Mandanten kennt (BayVGH v. 15.11.2006 - 24 C 06.2666 - juris, Rn. 12, m.w.N.).
  • VG München, 08.07.2016 - M 18 K 14.50381

    Dublin-Verfahren - Italien

    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Juli 2014, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 18. Juni 2014 erheben und weiter die aufschiebende Wirkung der Klage beantragen (M 18 S 14.50382).

    Mit Beschluss vom 12. August 2014 im Verfahren M 18 S 14.50382 lehnte das erkennende Gericht den auf vorläufige Aufhebung des Einreiseverbots und vorläufige Rückholung der Kläger gerichteten Antrag ab.

    Die Abschiebung hätte zwar noch nicht am 9. Juli 2014 erfolgen dürfen, sondern erst nach Erlass des Beschlusses im Verfahren M 18 S 14.50382 vom 12. August 2014.

  • VG Regensburg, 05.03.2015 - RO 4 K 14.50309
    Etwas anderes kann zwar in Ausnahme­ fällen gelten, in denen der Kläger über keinen festen Wohnsitz verfügt oder schutz­ würdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann (siehe zum Ganzen Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12.8.2014, Az.: M 18 S 14.50382).
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